Die Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB als sachliche Massnahme zur Rückgängigmachung strafrechtswidrig bewirkter Vermögensvermehrung erfolgt grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann der Täter (Tätereinziehung) aber auch ein durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigter (Begünstigteneinziehung) sein, selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte. Die Ersatzforderung kann auch gegenüber einem Dritten angeordnet werden, soweit ein natural einziehbarer Vermögenswert an diesen weitergegeben wurde und bei diesem die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre (BSK StGB-Florian Baumann, Art. 70/71 N 55 und N 68;