Sie dient der vorläufigen Sicherstellung von Werten zur Tilgung der Ersatzforderung. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist bereits im Vorverfahren möglich, damit der mutmassliche Täter nicht im Verlaufe des Verfahrens Vermögenswerte verbrauchen bzw. beiseite schaffen kann und damit der Vollzug der Ersatzforderung verunmöglicht wird. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme kommt nur in Betracht, wenn eine Einziehung in Ermangelung eines mutmasslichen Konnexes zwischen dem Wert und der Tat nicht in Frage kommt (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 86). Die Ausgleichseinziehung gemäss Art.