Der Ausgang des Strafverfahrens gegen D.___ sei zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insgesamt ist damit aber ein den angefochtenen Beschlagnahmebefehl rechtfertigender Tatverdacht grundsätzlich gegeben. 5. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, können eingezogen werden, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte