4. Die streitige Beschlagnahme wurde gestützt auf die Strafanzeige der KESB vom 15. Juli 2013 (act. 2/4) im Strafverfahren gegen D.___ wegen Verdachts der Veruntreuung zum Nachteil seiner betagten Mutter C.___ erlassen. Dieser Verdacht stützt sich einerseits darauf, dass die ehemals vermögende Mutter praktisch mittellos sei, sich aber mittlerweile Schulden angehäuft hätten. Andererseits soll D.___ Barbezüge von ca. 1.62 Mio. Franken ab den Konten seiner Mutter getätigt haben, deren Verwendung offen sei. Gemäss den weiteren Darlegungen der Vorinstanz liegt die Schwierigkeit darin, dass nicht ganz klar sei, zu welchem Zeitpunkt C.___ nicht mehr verfügungsfähig gewesen sei.