Zu Beginn und während der Untersuchung genügt grundsätzlich als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme die blosse "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung. Die Anordnung einer Beschlagnahme setzt damit nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt; denn die erst vorläufige und bruchstückhafte Kenntnis der entscheidwesentlichen Tatsachen lässt Sicherheit mit Blick auf die Einziehungsvoraussetzungen nicht zu. Grundsätzlich kann es genügen, dass eine spätere Einziehung "in Frage kommt" (vgl. BSK StPO-Felix Bommer/Peter Goldschmid, Art. 263 N 37 mit Hinweisen).