Von "Geheimakten", wie dies die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Stellungnahme der Vorinstanz tut, kann nicht gesprochen. Wenn die Staatsanwaltschaft – wie im vorliegenden Fall – auf die Einreichung von eigenen Akten unter sinngemässem Hinweis auf Kollusionsgefahr verzichtet, weil ihres Erachtens die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten eine Beurteilung der Beschwerde zulassen, so trägt sie (die Staatsanwaltschaft) das entsprechende Prozessrisiko. Mit dem erwähnten prozessualen Verhalten der Staatsanwaltschaft wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beeinträchtigt.