II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Anklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 393 StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Die strafprozessuale Beschlagnahme (im vorliegenden Fall Grundbuchsperre) ist eine anfechtbare Verfügung. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2014 betreffend Grundbuchsperre (Art. 263 ff. StPO) wurden fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist davon als Grundeigentümerin direkt betroffen. Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben.