{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-208_2014-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1947&type=1563347022&cHash=f683e50a0655f871daf981acc19d1ada", "Checksum": "759bfc7c1902ba691e5863dddb4fc654"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 71 Abs. 3 StGB (SR 311.0). Ersatzforderungsbeschlagnahme (Grundbuchsperre). Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme von Grundstücken erfolgt mittels Grundbuchsperre. Diese kann unter Umständen im Sinne einer milderen Massnahme durch die Sicherstellung eines Geldbetrages abgelöst werden (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.208)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:42:20", "Checksum": "1cc53fbddb493d0396c89302c89c347c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208\nRegeste:\nArt. 71 Abs. 3 StGB (SR 311.0). Ersatzforderungsbeschlagnahme (Grundbuchsperre). Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme von Grundstücken erfolgt mittels Grundbuchsperre. Diese kann unter Umständen im Sinne einer milderen Massnahme durch die Sicherstellung eines Geldbetrages abgelöst werden (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.208).\n\n 5.2. Insgesamt sind mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand genügende\nAnhaltspunkte dafür gegeben, dass (zumindest) Ersatzforderungen gegenüber der\nBeschwerdeführerin geltend gemacht werden können. So sind diesbezüglich gemäss\nden Kontoauszügen in der Zeit November 2007 bis Juni 2008 mehrfach (hohe)\nAbbuchungen ab dem Konto von C.___ zugunsten der E.___ AG ersichtlich; diese\nGelder wurden sodann auf das Konto der Beschwerdeführerin weitergeleitet. Es bedarf\nindes hinsichtlich einer allfälligen Ersatzforderung noch weiterer Abklärungen, welche in\nder Strafuntersuchung vorzunehmen sind. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der\nvon der Beschwerdeführerin eingewendeten zivilrechtlichen Argumente gegen eine\nstrafrechtliche Ersatzforderung. Ob diesbezüglich eine strafprozessuale\nZwangsmassnahme zulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach der StPO. Dabei ist\nrechtlich nicht relevant, ob ein Arrestgrund gemäss SchKG gegeben wäre. Bei der\nstreitigen Zwangsmassnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme zwecks\nSicherstellung einer aus heutiger Sicht in Frage kommenden strafrechtlichen\nErsatzforderung.\n\n6. Im Übrigen sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche den mit der\nangefochtenen Beschlagnahme angestrebten Zweck erreichen könnten. Dies wird von\nder Beschwerdeführerin auch nicht begründetermassen geltend gemacht. Sie hat\ninsbesondere nicht konkret begründet, \"dass angesichts ihrer Vermögensverhältnisse\nbesondere Sicherungsmassnahmen ihr gegenüber auch strafrechtlich völlig\nunverhältnismässig wären\". Unter diesem Aspekt ist der Vorschlag der Vorinstanz, die\nGrundbuchsperre durch die Sicherstellung eines Geldbetrages aufzulösen,\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass dieser\nVorschlag vom fallführenden Staatsanwalt gemäss seinem Schreiben vom 8. Juli 2014\nbetragsmässig mit ausstehenden Schulden für die Unterbringung von C.___ in der\nResidenz ___ verknüpft wird. Vielmehr sind grundsätzlich zwingend anstelle von\nZwangsmassnahmen, falls vorhanden, geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. In\ndiesem Sinne kann der erwähnte staatsanwaltliche Vorschlag verstanden werden. Von\neiner damit zusammenhängenden Druckausübung, welche als \"krass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrechtsmissbräuchlich\" erscheine, kann nicht gesprochen werden. Es steht der\nBeschwerdeführerin frei, den Vorschlag der Vorinstanz anzunehmen oder nicht.\n\n7. Insgesamt erweist sich die angefochtene strafprozessuale Beschlagnahme\nzumindest zum heutigen Zeitpunkt als recht- und verhältnismässig. Die\nbeschlagnahmten Grundstücke sind nach wie vor uneingeschränkt nutzbar, lediglich\nein – hier nicht geltend gemachter – allfälliger Verkauf bzw. eine zusätzliche Belastung\nwürde ein vorgängiges Einverständnis der Staatsanwaltschaft voraussetzen. Die\ndagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die Vorinstanz hat die\nweiteren erforderlichen Abklärungen hinsichtlich einer Aufrechterhaltung der\nZwangsmassnahme möglichst ohne Verzug vorzunehmen. Beschlagnahmte\nVermögenswerte sind unverzüglich freizugeben, sofern die Voraussetzungen für eine\nweitere Beschlagnahme nicht mehr gegeben sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}