{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-208_2014-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1947&type=1563347022&cHash=f683e50a0655f871daf981acc19d1ada", "Checksum": "759bfc7c1902ba691e5863dddb4fc654"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 71 Abs. 3 StGB (SR 311.0). Ersatzforderungsbeschlagnahme (Grundbuchsperre). Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme von Grundstücken erfolgt mittels Grundbuchsperre. Diese kann unter Umständen im Sinne einer milderen Massnahme durch die Sicherstellung eines Geldbetrages abgelöst werden (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.208)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:42:20", "Checksum": "1cc53fbddb493d0396c89302c89c347c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208\nRegeste:\nArt. 71 Abs. 3 StGB (SR 311.0). Ersatzforderungsbeschlagnahme (Grundbuchsperre). Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme von Grundstücken erfolgt mittels Grundbuchsperre. Diese kann unter Umständen im Sinne einer milderen Massnahme durch die Sicherstellung eines Geldbetrages abgelöst werden (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.208).\n\n 4. Die streitige Beschlagnahme wurde gestützt auf die Strafanzeige der KESB\nvom 15. Juli 2013 (act. 2/4) im Strafverfahren gegen D.___ wegen Verdachts der\nVeruntreuung zum Nachteil seiner betagten Mutter C.___ erlassen. Dieser Verdacht\nstützt sich einerseits darauf, dass die ehemals vermögende Mutter praktisch mittellos\nsei, sich aber mittlerweile Schulden angehäuft hätten. Andererseits soll D.___\nBarbezüge von ca. 1.62 Mio. Franken ab den Konten seiner Mutter getätigt haben,\nderen Verwendung offen sei. Gemäss den weiteren Darlegungen der Vorinstanz liegt\ndie Schwierigkeit darin, dass nicht ganz klar sei, zu welchem Zeitpunkt C.___ nicht\nmehr verfügungsfähig gewesen sei. Beispielweise habe sie unter Mithilfe ihres\n(einzigen) Sohnes am 28. November 2007 ihre Liegenschaft in [Ort] für 1.95 Mio.\nFranken verkauft habe, wobei sie den Kaufvertrag selbst unterzeichnet und deshalb\nauch gewusst habe, dass mit dem Erlös auch Grundpfandschulden ihres Sohnes von\nFr. 450'000.– abgelöst worden seien. Die Strafuntersuchung sei noch nicht\nabgeschlossen und befinde sich hinsichtlich der Abklärung des subjektiven\nTatbestandes der Veruntreuung und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht in\neiner heiklen Phase. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen D.___ sei zum jetzigen\nZeitpunkt offen. Insgesamt ist damit aber ein den angefochtenen Beschlagnahmebefehl\nrechtfertigender Tatverdacht grundsätzlich gegeben.\n\n5. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu\nbestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, können eingezogen\nwerden, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung\nunterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine\nErsatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die\nUntersuchungsbehörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die\nDurchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag\nbelegen; es handelt sich dabei um die so genannte Ersatzforderungsbeschlagnahme.\nSie dient der vorläufigen Sicherstellung von Werten zur Tilgung der Ersatzforderung.\nDie Ersatzforderungsbeschlagnahme ist bereits im Vorverfahren möglich, damit der\nmutmassliche Täter nicht im Verlaufe des Verfahrens Vermögenswerte verbrauchen\nbzw. beiseite schaffen kann und damit der Vollzug der Ersatzforderung verunmöglicht\nwird. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme kommt nur in Betracht, wenn eine\nEinziehung in Ermangelung eines mutmasslichen Konnexes zwischen dem Wert und\nder Tat nicht in Frage kommt (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S.\n86). Die Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB als sachliche Massnahme\nzur Rückgängigmachung strafrechtswidrig bewirkter Vermögensvermehrung erfolgt\ngrundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann der Täter\n(Tätereinziehung) aber auch ein durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigter\n(Begünstigteneinziehung) sein, selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte. Die\nErsatzforderung kann auch gegenüber einem Dritten angeordnet werden, soweit ein\nnatural einziehbarer Vermögenswert an diesen weitergegeben wurde und bei diesem\ndie Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre (BSK StGB-Florian\nBaumann, Art. 70/71 N 55 und N 68; vgl. auch BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 bzw. Praxis 103\n(2014) Nr. 71 E. 4.1.2).\n\n5.1. Für die Vorinstanz steht fest, dass der massive Geldabfluss von den Konten\nder C.___ gerade im Zeitraum erfolgt sei, als die Beschwerdeführerin einen\nMillionenumbau an ihrer Villa [Ort] mit Neubau Tiefgarage durchgeführt und daher\nLiquiditätsprobleme gehabt habe, zumal das Geld aus dem Verkauf von zwei\nEigentumswohnungen in der Villa erst nach und nach geflossen sei. Die von ihrem\nEhemann D.___ dazu mutmasslich eigenmächtig aus dem Vermögen von C.___ zur\nVerfügung gestellten Gelder seien deshalb hoch willkommen gewesen. Aufgrund der\neditierten Bankunterlagen sei nicht ersichtlich, dass das Geld auf das Konto von C.___\nzurückbezahlt worden sei. Aus diesem Grund sei die Grundbuchsperre vorläufig\nangezeigt, um sicherzustellen, dass mutmasslich von D.___ zur Verfügung gestellte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGelder, die allenfalls unrechtmässig aus dem Vermögen von C.___ entnommen worden\nsein könnten, wieder zurückfliessen könnten.\n\n"}