{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-208_2014-08-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1947&type=1563347022&cHash=f683e50a0655f871daf981acc19d1ada", "Checksum": "759bfc7c1902ba691e5863dddb4fc654"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 71 Abs. 3 StGB (SR 311.0). Ersatzforderungsbeschlagnahme (Grundbuchsperre). Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme von Grundstücken erfolgt mittels Grundbuchsperre. Diese kann unter Umständen im Sinne einer milderen Massnahme durch die Sicherstellung eines Geldbetrages abgelöst werden (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.208)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:42:20", "Checksum": "1cc53fbddb493d0396c89302c89c347c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.08.2014 AK.2014.208\nRegeste:\nArt. 71 Abs. 3 StGB (SR 311.0). Ersatzforderungsbeschlagnahme (Grundbuchsperre). Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme von Grundstücken erfolgt mittels Grundbuchsperre. Diese kann unter Umständen im Sinne einer milderen Massnahme durch die Sicherstellung eines Geldbetrages abgelöst werden (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.2014.208).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.208\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 20.08.2014\nEntscheiddatum: 20.08.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 20.08.2014\nArt. 71 Abs. 3 StGB (SR 311.0). Ersatzforderungsbeschlagnahme\n(Grundbuchsperre). Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme von\nGrundstücken erfolgt mittels Grundbuchsperre. Diese kann unter\nUmständen im Sinne einer milderen Massnahme durch die Sicherstellung\neines Geldbetrages abgelöst werden (Anklagekammer, 20. August 2014, AK.\n2014.208).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nAnklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 393\nStPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Die strafprozessuale Beschlagnahme (im\nvorliegenden Fall Grundbuchsperre) ist eine anfechtbare Verfügung. Die Beschwerde\ngegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2014 betreffend Grundbuchsperre\n(Art. 263 ff. StPO) wurden fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist davon\nals Grundeigentümerin direkt betroffen. Die von Amtes wegen zu prüfenden\nEintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben. Der angefochtene Entscheid\nist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in konkreter und begründeter Form\ndargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin beantragt die \"Edition der gesamten Strafprozedur\nST…. (Strafuntersuchung gegen D.___ betr. Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 1 StGB) ... und\nanschliessende Akteneinsicht ... (sowie) die Einräumung der Gelegenheit für eine\nallfällige Ergänzung der Beschwerdebegründung\".\n\nDie Beschwerdeführerin ist – soweit ersichtlich – nicht Verfahrensbeteiligte im gegen\nihren Gatten hängigen Strafverfahren. Sie kann hieraus somit kein Akteneinsichtsrecht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen. Gegenstand dieses Verfahrens\nist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme (Grundbuchsperre), von der die\nBeschwerdeführerin als Grundeigentümerin betroffen ist. Insoweit hat sie grundsätzlich\nein schützenswertes Interesse auf Akteneinsicht. Dieses Recht beschränkt sich indes\nauf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Anklagekammer beurteilt Beschwerden\ngegen strafprozessuale Zwangsmassnahmen im Regelfall gestützt auf den von den\nVerfahrensbeteiligten (Beschwerdeführer, Staatsanwaltschaft) vorgebrachten\nSachverhalt und die eingereichten Akten (vgl. Art. 390 Abs. 3-4 und 397 Abs. 1 StPO).\nDas rechtliche Gehör wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren\numfassend eingeräumt und sie konnte ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen\n(vgl. BGer 1B_293/2011 E. 4.).\n\nVon \"Geheimakten\", wie dies die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die\nStellungnahme der Vorinstanz tut, kann nicht gesprochen. Wenn die\nStaatsanwaltschaft – wie im vorliegenden Fall – auf die Einreichung von eigenen Akten\nunter sinngemässem Hinweis auf Kollusionsgefahr verzichtet, weil ihres Erachtens die\nvon der Beschwerdeführerin eingereichten Akten eine Beurteilung der Beschwerde\nzulassen, so trägt sie (die Staatsanwaltschaft) das entsprechende Prozessrisiko. Mit\ndem erwähnten prozessualen Verhalten der Staatsanwaltschaft wird das rechtliche\nGehör der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beeinträchtigt. Die\nBeschwerde ist gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden.\n\n3. Beschlagnahmen stellen Zwangsmassnahmen dar. Zwangsmassnahmen sind\nVerfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen\neingreifen und unter anderem dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO).\nSie können nach Art. 197 Abs. 1 StPO ergriffen werden, wenn sie gesetzlich\nvorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit\nangestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden (lit. c) und die\nBedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).\nZwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen,\nsind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 263\nAbs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person\noder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur\nSicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder\neinzuziehen sind (lit. d).\n\nZu Beginn und während der Untersuchung genügt grundsätzlich als\nZulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme die blosse \"Wahrscheinlichkeit\" der\nEinziehung. Die Anordnung einer Beschlagnahme setzt damit nicht voraus, dass sich in\ndiesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt;\ndenn die erst vorläufige und bruchstückhafte Kenntnis der entscheidwesentlichen\nTatsachen lässt Sicherheit mit Blick auf die Einziehungsvoraussetzungen nicht zu.\nGrundsätzlich kann es genügen, dass eine spätere Einziehung \"in Frage kommt\" (vgl.\nBSK StPO-Felix Bommer/Peter Goldschmid, Art. 263 N 37 mit Hinweisen).\n\n"}