Die Verfahrensherrschaft liegt damit ausschliesslich beim Gericht (Art. 328 Abs. 2 StPO). Bei ihm haben die Verfahrensparteien ihre Anträge – allenfalls auch auf Änderung und/oder Erweiterung der Anklage – zu stellen. Die Staatsanwaltschaft selbst ist an die Einladung durch das Gericht zur Änderung der Anklageschrift (gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO) nicht gebunden; sie kann somit nicht zur Abänderung der Anklage verpflichtet werden (BSK StPO-Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser, Art. 333 N 5). Aus einer (erklärten Ankündigung der) Verweigerung der Abänderung der