Eine Befangenheit lässt sich sodann auch nicht daraus ableiten, dass der Gesuchsgegner sich trotz den an der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen C.___ und D.___ vom 19. Juni 2014 G.___ belastenden neuen Aussagen sich damals ausdrücklich erklärt haben soll, er werde die Anklage gegen den Letztgenannten auf keinen Fall ergänzen. Wie bereits erwähnt, wurde (bereits am 4. März 2014) gegen G.___ Anklage beim Gericht erhoben. In diesem Verfahren hat der Gesuchgegner in Vertretung der Staatsanwaltschaft ausschliesslich die entsprechende Parteistellung inne. Die Verfahrensherrschaft liegt damit ausschliesslich beim Gericht (Art. 328 Abs. 2 StPO).