6. Die dem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Äusserungen des Gesuchgegners erfolgten an der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen C.___ und D.___, somit in seiner Funktion als Parteivertreter der Staatsanwaltschaft. Der Gesuchsgegner hatte die entsprechende Parteistellung inne. Er durfte die Haltung und Überzeugung der Staatsanwaltschaft (mit klaren Worten) darlegen. Hieraus lässt sich keine Befangenheit des Gesuchsgegners für das Strafverfahren gegen G.___ ableiten, in welchem diesem gemäss ebenfalls bereits erfolgter Anklageerhebung beim Gericht im Zusammenhang mit dem mutmasslichen illegalen Schuldeninkasso Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung vorgeworfen wird.