Auch wenn der Staatsanwalt im Rahmen seiner Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat er eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Er hat jegliches unloyales Vorgehen zu unterlassen, er muss sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände untersuchen und keine Partei zum Nachteil der anderen bevorzugen (Pra 101 [2012] Nr. 123 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).