Während der Untersuchung muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO); sie muss über Beweisanträge entscheiden und kann Verfügungen über den Verfahrensfortgang erlassen (Einstellung des Verfahrens oder Anklageerhebung), und sogar einen Strafbefehl erlassen, wobei sie in diesem Fall eine richterliche Funktion ausübt.