Im Stadium des Vorverfahrens und der Untersuchung werden für den Ausstand diejenigen Grundsätze angewendet, welche vor der Einführung der StPO für die Untersuchungsrichter entwickelt wurden. Gemäss Art. 61 StPO ist die Staatsanwaltschaft für die Leitung des Verfahrens bis zur Anklageerhebung zuständig. In dieser Eigenschaft muss sie für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens sorgen (Art. 62 ff. StPO). Während der Untersuchung muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO);