5. Bezüglich des Ausstands des Staatsanwalts im Besonderen muss unterschieden werden, in welchem Verfahrensstadium ein Ausstandsgesuch gestellt wird. Denn gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO leitet diese Behörde das Vorverfahren und verfolgt einerseits Straftaten im Rahmen der Untersuchung und erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage andererseits.