Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO besteht, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken (BGer 1B_161/2014 vom 8. August 2014 E. 2.5.1. erster Absatz). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte