Die Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Juli 2014 enthält hierzu weitere Ausführungen. 4. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO. Diese Bestimmung erfasst im Sinne einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a – e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Befangenheit nach Art.