mit "Tricks und Schlichen" habe der Gesuchsgegner zudem offenbar Bemühungen der F.___ AG im Rahmen eines Zivilprozesses vor Obergericht A.Rh. gemeint. Damit habe dieser völlig unnötig und zum Schaden seiner eigenen Anklage auch gegen D.___ und C.___ zu Gunsten von G.___ Partei ergriffen und – warum auch immer – den Dienst als Ankläger faktisch quittiert, vor allem aber jeden Anschein von Unbefangenheit eingebüsst (Art. 56 lit. f StPO). Dazu passe, dass auch die Ergänzungsfragen des Gesuchsgegners an D.___ offenkundig auf Informationen beruhen würden, die jener nur von G.___ zugespielt hätte erhalten können und die mit dem Prozessthema nichts zu tun hätten.