Zudem habe sich der Gesuchsgegner an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2014 wiederholt und völlig unsubstantiiert herabsetzend gegenüber dem Gesuchsteller bzw. der F.___ AG geäussert, indem er etwa vor Gericht vorgetragen habe, seine – offenbar ausserhalb jeden Protokolls erfolgten – "Abklärungen" hätten gezeigt, dass sich die F.___ AG angeblicher (vom Staatsanwalt aber mit keinem Wort genau bezeichneter) "Tricks und Schliche" bedient hätte, um die E.___ GmbH angeblich um deren durch nichts ausgewiesene Forderungen zu bringen; mit "Tricks und Schlichen" habe der Gesuchsgegner zudem offenbar Bemühungen der F.___ AG im Rahmen eines Zivilprozesses vor Obergericht A.Rh. gemeint.