Rorschach würde ohne Ergänzung der Anklage am Anklageprinzip scheitern, da der als Anklageschrift geltende Strafbefehl gegen G.___ vom 20. Februar 2014 diesen Sachverhalt nicht enthalte. Indem der Gesuchsgegner die für ihn ebenfalls völlig neue Ausgangslage von vorneherein "rundweg" ignoriert habe, erscheine er objektiv gesehen als befangen (Art. 56 lit. f StPO).