Trotz dieser G.___ massiv belastenden neuen Aussagen habe der Gesuchsgegner "ohne jede weitere Überlegung und Prüfung schon während seines ersten Parteivortrages an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2014 klargestellt, dass er die Anklage gegen G.___ auf keinen Fall ergänzen werde, dies obschon G.___ seitens D.___ erstmals direkt u.a. der Anstiftung zur Körperverletzung und der Anstiftung zur Begünstigung belastetet worden sei." Eine Verurteilung von G.___ wegen dieser Delikte durch das Kreisgericht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte