und dieses ist diesbezüglich als verspätet bzw. als verwirkt zu betrachten. Insoweit ist auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers grundsätzlich nicht einzutreten (Andreas J. Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Zu prüfen ist aber das Ausstandsbegehren, insoweit es sich auf Äusserungen des Gesuchgegners anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2014 in der Strafsache gegen C.___ und D.___ bezieht. Die damaligen Äusserungen sind denn auch Anlass für das am 25. Juni 2014 gestellte Ausstandsgesuch.