Am 4. März 2014 erfolgte mit der Überweisung des in der Strafsache gegen G.___ ergangenen Strafbefehls vom 20. Februar 2014 die Anklageerhebung beim Kreisgericht Rorschach. Soweit die geltend gemachte Voreingenommenheit des Gesuchsgegners sich auf die damaligen Vorgänge bzw. auf die damals vorhanden Akten – insbesondere auch auf Ausführungen im erwähnten Strafbefehl – bezieht, war dies bereits damals bekannt. Soweit der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren vom 25. Juni 2014 darauf abstützt, hat er das Ausstandsbegehren nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt und dieses ist diesbezüglich als verspätet bzw. als verwirkt zu betrachten.