II. 1. Die Anklagekammer entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über das vom Gesuchsteller gegen einen Staatsanwalt gestellte Ausstandsbegehren (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug sämtlicher Strafakten erscheint im Hinblick auf den vorliegenden Ausstandsentscheid als nicht erforderlich. Zudem muss grundsätzlich ein Ausstandsgesuch begründet werden und – soweit möglich – sind damit allfällige Beweisurkunden einzureichen (Art. 58 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Markus Boog, Art. 58 N 4). Der Entscheid kann aufgrund der vorliegenden Akten gefällt werden.