Entscheid Anklagekammer, 17.09.2014 Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0). Ausstand von Staatsanwälten (aus anderen Gründen). Während des Vorverfahrens sind Staatsanwälte zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, haben gleichermassen be- und entlastende Umstände zu untersuchen und dürfen keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorzugen. Nach Verfassen der Anklageschrift erlangen Staatsanwälte im Hauptverfahren hingegen Parteistellung und sind daher nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten. Ihnen obliegt es dann, die Anklage zu vertreten (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.184). Aus den Erwägungen: