{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-184_2014-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1954&type=1563347022&cHash=981e9fb6e51ca34c5ae800bfd0481a52", "Checksum": "c031ee287b1bdf8437271e0869a9e3e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0). Ausstand von Staatsanwälten (aus anderen Gründen). Während des Vorverfahrens sind Staatsanwälte zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, haben gleichermassen be- und entlastende Umstände zu untersuchen und dürfen keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorzugen. Nach Verfassen der Anklageschrift erlangen Staatsanwälte im Hauptverfahren hingegen Parteistellung und sind daher nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten. Ihnen obliegt es dann, die Anklage zu vertreten (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.184)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:38:35", "Checksum": "88555d755539017a89492606cdbb393b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184\nRegeste:\nArt. 56 lit. f StPO (SR 312.0). Ausstand von Staatsanwälten (aus anderen Gründen). Während des Vorverfahrens sind Staatsanwälte zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, haben gleichermassen be- und entlastende Umstände zu untersuchen und dürfen keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorzugen. Nach Verfassen der Anklageschrift erlangen Staatsanwälte im Hauptverfahren hingegen Parteistellung und sind daher nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten. Ihnen obliegt es dann, die Anklage zu vertreten (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.184).\n\n 6. Die dem Ausstandsbegehren zugrundeliegenden Äusserungen des\nGesuchgegners erfolgten an der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen C.___ und\nD.___, somit in seiner Funktion als Parteivertreter der Staatsanwaltschaft. Der\nGesuchsgegner hatte die entsprechende Parteistellung inne. Er durfte die Haltung und\nÜberzeugung der Staatsanwaltschaft (mit klaren Worten) darlegen. Hieraus lässt sich\nkeine Befangenheit des Gesuchsgegners für das Strafverfahren gegen G.___ ableiten,\nin welchem diesem gemäss ebenfalls bereits erfolgter Anklageerhebung beim Gericht\nim Zusammenhang mit dem mutmasslichen illegalen Schuldeninkasso Gehilfenschaft\nzu versuchter Nötigung vorgeworfen wird.\n\nEine Befangenheit lässt sich sodann auch nicht daraus ableiten, dass der\nGesuchsgegner sich trotz den an der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen C.___\nund D.___ vom 19. Juni 2014 G.___ belastenden neuen Aussagen sich damals\nausdrücklich erklärt haben soll, er werde die Anklage gegen den Letztgenannten auf\nkeinen Fall ergänzen. Wie bereits erwähnt, wurde (bereits am 4. März 2014) gegen\nG.___ Anklage beim Gericht erhoben. In diesem Verfahren hat der Gesuchgegner in\nVertretung der Staatsanwaltschaft ausschliesslich die entsprechende Parteistellung\ninne. Die Verfahrensherrschaft liegt damit ausschliesslich beim Gericht (Art. 328 Abs. 2\nStPO). Bei ihm haben die Verfahrensparteien ihre Anträge – allenfalls auch auf\nÄnderung und/oder Erweiterung der Anklage – zu stellen. Die Staatsanwaltschaft selbst\nist an die Einladung durch das Gericht zur Änderung der Anklageschrift (gemäss Art.\n333 Abs. 1 StPO) nicht gebunden; sie kann somit nicht zur Abänderung der Anklage\nverpflichtet werden (BSK StPO-Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser, Art.\n333 N 5). Aus einer (erklärten Ankündigung der) Verweigerung der Abänderung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnklage seitens des fallführenden Staatsanwalts nach einer Anklageerhebung lässt\nsich grundsätzlich keine Befangenheit des Staatsanwaltes ableiten.\n\n7. Insgesamt vermögen die Äusserungen des Gesuchsgegners anlässlich der\nHauptverhandlung in der Strafsache gegen C.___ und D.___ vom 19. Juni 2014 eine\nBefangenheit des fallführenden Staatsanwalts im Strafverfahren gegen G.___ nicht zu\nbegründen.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers\nabzuweisen ist, soweit auf das Gesuch eingetreten werden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}