{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-184_2014-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1954&type=1563347022&cHash=981e9fb6e51ca34c5ae800bfd0481a52", "Checksum": "c031ee287b1bdf8437271e0869a9e3e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0). Ausstand von Staatsanwälten (aus anderen Gründen). Während des Vorverfahrens sind Staatsanwälte zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, haben gleichermassen be- und entlastende Umstände zu untersuchen und dürfen keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorzugen. Nach Verfassen der Anklageschrift erlangen Staatsanwälte im Hauptverfahren hingegen Parteistellung und sind daher nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten. Ihnen obliegt es dann, die Anklage zu vertreten (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.184)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:38:35", "Checksum": "88555d755539017a89492606cdbb393b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184\nRegeste:\nArt. 56 lit. f StPO (SR 312.0). Ausstand von Staatsanwälten (aus anderen Gründen). Während des Vorverfahrens sind Staatsanwälte zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, haben gleichermassen be- und entlastende Umstände zu untersuchen und dürfen keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorzugen. Nach Verfassen der Anklageschrift erlangen Staatsanwälte im Hauptverfahren hingegen Parteistellung und sind daher nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten. Ihnen obliegt es dann, die Anklage zu vertreten (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.184).\n\nZudem habe sich der Gesuchsgegner an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2014\nwiederholt und völlig unsubstantiiert herabsetzend gegenüber dem Gesuchsteller bzw.\nder F.___ AG geäussert, indem er etwa vor Gericht vorgetragen habe, seine – offenbar\nausserhalb jeden Protokolls erfolgten – \"Abklärungen\" hätten gezeigt, dass sich die\nF.___ AG angeblicher (vom Staatsanwalt aber mit keinem Wort genau bezeichneter)\n\"Tricks und Schliche\" bedient hätte, um die E.___ GmbH angeblich um deren durch\nnichts ausgewiesene Forderungen zu bringen; mit \"Tricks und Schlichen\" habe der\nGesuchsgegner zudem offenbar Bemühungen der F.___ AG im Rahmen eines\nZivilprozesses vor Obergericht A.Rh. gemeint. Damit habe dieser völlig unnötig und\nzum Schaden seiner eigenen Anklage auch gegen D.___ und C.___ zu Gunsten von\nG.___ Partei ergriffen und – warum auch immer – den Dienst als Ankläger faktisch\nquittiert, vor allem aber jeden Anschein von Unbefangenheit eingebüsst (Art. 56 lit. f\nStPO). Dazu passe, dass auch die Ergänzungsfragen des Gesuchsgegners an D.___\noffenkundig auf Informationen beruhen würden, die jener nur von G.___ zugespielt\nhätte erhalten können und die mit dem Prozessthema nichts zu tun hätten.\n\nDie Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Juli 2014 enthält hierzu weitere Ausführungen.\n\n4. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f\nStPO. Diese Bestimmung erfasst im Sinne einer Auffangklausel die Befangenheit aus\nanderen als den in lit. a – e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist,\nob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu\nentscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Befangenheit\nnach Art. 56 lit. f StPO besteht, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Umstände\nvorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken (BGer\n1B_161/2014 vom 8. August 2014 E. 2.5.1. erster Absatz).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. Bezüglich des Ausstands des Staatsanwalts im Besonderen muss\nunterschieden werden, in welchem Verfahrensstadium ein Ausstandsgesuch gestellt\nwird. Denn gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO leitet diese Behörde das Vorverfahren und\nverfolgt einerseits Straftaten im Rahmen der Untersuchung und erhebt gegebenenfalls\nAnklage und vertritt die Anklage andererseits.\n\nIm Stadium des Vorverfahrens und der Untersuchung werden für den Ausstand\ndiejenigen Grundsätze angewendet, welche vor der Einführung der StPO für die\nUntersuchungsrichter entwickelt wurden. Gemäss Art. 61 StPO ist die\nStaatsanwaltschaft für die Leitung des Verfahrens bis zur Anklageerhebung zuständig.\nIn dieser Eigenschaft muss sie für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des\nVerfahrens sorgen (Art. 62 ff. StPO). Während der Untersuchung muss sie von Amtes\nwegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende\nUmstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO); sie muss über\nBeweisanträge entscheiden und kann Verfügungen über den Verfahrensfortgang\nerlassen (Einstellung des Verfahrens oder Anklageerhebung), und sogar einen\nStrafbefehl erlassen, wobei sie in diesem Fall eine richterliche Funktion ausübt. In\ndiesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten,\nauch wenn sie sonst, zumindest vorübergehend, gegenüber dem Beschuldigten eine\nparteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt in den Ermittlungen\nihre Überzeugungen ausführen soll. Auch wenn der Staatsanwalt im Rahmen seiner\nUntersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat er eine Verpflichtung,\nZurückhaltung zu zeigen. Er hat jegliches unloyales Vorgehen zu unterlassen, er muss\nsowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände untersuchen und keine\nPartei zum Nachteil der anderen bevorzugen (Pra 101 [2012] Nr. 123 E. 2.2 mit weiteren\nHinweisen).\n\nDemgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in\ngleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im\nHauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in\ndiesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr\ngrundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen\nverleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person\neinen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwaltes und dessen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwährend der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren. Auch die\nPrivatklägerschaft kann die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ihre Überzeugungen\nin der Hauptverhandlung darlegt oder sogar die Anklage zurückzieht, wenn sie der\nAnsicht ist, dass für diese keine hinreichenden Verdachtsgründe mehr vorliegen, nicht\nrügen. Denn die Staatsanwaltschaft verfolgt andere Interessen als diejenigen der\nPrivatklägerschaft und demnach nicht die Aufgabe, deren Interessen zu verteidigen\n(Pra 101 [2012]\nNr. 123 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n"}