{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-184_2014-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1954&type=1563347022&cHash=981e9fb6e51ca34c5ae800bfd0481a52", "Checksum": "c031ee287b1bdf8437271e0869a9e3e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0). Ausstand von Staatsanwälten (aus anderen Gründen). Während des Vorverfahrens sind Staatsanwälte zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, haben gleichermassen be- und entlastende Umstände zu untersuchen und dürfen keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorzugen. Nach Verfassen der Anklageschrift erlangen Staatsanwälte im Hauptverfahren hingegen Parteistellung und sind daher nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten. Ihnen obliegt es dann, die Anklage zu vertreten (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.184)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:38:35", "Checksum": "88555d755539017a89492606cdbb393b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 17.09.2014 AK.2014.184\nRegeste:\nArt. 56 lit. f StPO (SR 312.0). Ausstand von Staatsanwälten (aus anderen Gründen). Während des Vorverfahrens sind Staatsanwälte zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, haben gleichermassen be- und entlastende Umstände zu untersuchen und dürfen keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorzugen. Nach Verfassen der Anklageschrift erlangen Staatsanwälte im Hauptverfahren hingegen Parteistellung und sind daher nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten. Ihnen obliegt es dann, die Anklage zu vertreten (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.184).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.184\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 17.09.2014\nEntscheiddatum: 17.09.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 17.09.2014\nArt. 56 lit. f StPO (SR 312.0). Ausstand von Staatsanwälten (aus anderen\nGründen). Während des Vorverfahrens sind Staatsanwälte zu einer gewissen\nUnparteilichkeit gehalten, haben gleichermassen be- und entlastende\nUmstände zu untersuchen und dürfen keine Partei zum Nachteil einer\nanderen bevorzugen. Nach Verfassen der Anklageschrift erlangen\nStaatsanwälte im Hauptverfahren hingegen Parteistellung und sind daher\nnicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten. Ihnen obliegt es dann, die Anklage\nzu vertreten (Anklagekammer, 17. September 2014, AK.2014.184).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 1. Die Anklagekammer entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über das vom\nGesuchsteller gegen einen Staatsanwalt gestellte Ausstandsbegehren (Art. 59 Abs. 1\nlit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Der vom Beschwerdeführer beantragte\nBeizug sämtlicher Strafakten erscheint im Hinblick auf den vorliegenden\nAusstandsentscheid als nicht erforderlich. Zudem muss grundsätzlich ein\nAusstandsgesuch begründet werden und – soweit möglich – sind damit allfällige\nBeweisurkunden einzureichen (Art. 58 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Markus Boog, Art. 58 N\n4). Der Entscheid kann aufgrund der vorliegenden Akten gefällt werden.\n\n2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person\nverlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu\nstellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden\nTatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh\nwie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen (BSK\nStPO-Markus Boog, Art. 58 N 5; Andreas J. Keller, in: Andreas Donatsch/Thomas\nHansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 58 N 3). Ein 2 bis 3-wöchiges Zuwarten, mit der\nFolge, dass die Einhaltung des angesetzten Verhandlungstermins in Frage gestellt wird,\nverstösst gegen Treu und Glauben (BGer 1P.457/2006 E. 3.1).\n\nAm 4. März 2014 erfolgte mit der Überweisung des in der Strafsache gegen G.___\nergangenen Strafbefehls vom 20. Februar 2014 die Anklageerhebung beim Kreisgericht\nRorschach. Soweit die geltend gemachte Voreingenommenheit des Gesuchsgegners\nsich auf die damaligen Vorgänge bzw. auf die damals vorhanden Akten – insbesondere\nauch auf Ausführungen im erwähnten Strafbefehl – bezieht, war dies bereits damals\nbekannt. Soweit der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren vom 25. Juni 2014\ndarauf abstützt, hat er das Ausstandsbegehren nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 58\nAbs. 1 StPO gestellt und dieses ist diesbezüglich als verspätet bzw. als verwirkt zu\nbetrachten. Insoweit ist auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers grundsätzlich\nnicht einzutreten (Andreas J. Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).\n\nZu prüfen ist aber das Ausstandsbegehren, insoweit es sich auf Äusserungen des\nGesuchgegners anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2014 in der Strafsache\ngegen C.___ und D.___ bezieht. Die damaligen Äusserungen sind denn auch Anlass für\ndas am 25. Juni 2014 gestellte Ausstandsgesuch.\n\n3. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch insbesondere damit, dass\nan der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen C.___ und D.___ vom 19. Juni 2014\nder Letztgenannte bei seiner Befragung G.___ erstmals mit eindeutigen Worten als\nAnstifter u.a. auch zur Köperverletzung zum Nachteil des Gesuchstellers belastet habe.\nWeiter habe D.___ klar ausgesagt, dass er seinen Arbeitgeber G.___ bisher stets\ngedeckt habe aus Furcht, die Stelle zu verlieren und – mehr noch – dass er von ihm ein\nSchweigegeld erhalten habe. Auch C.___ habe bestätigt, dass G.___ mutmasslich habe\nversuchen wollen, diesen (C.___) zu überreden, ihn (G.___) zu decken. Trotz dieser\nG.___ massiv belastenden neuen Aussagen habe der Gesuchsgegner \"ohne jede\nweitere Überlegung und Prüfung schon während seines ersten Parteivortrages an der\nHauptverhandlung vom 19. Juni 2014 klargestellt, dass er die Anklage gegen G.___ auf\nkeinen Fall ergänzen werde, dies obschon G.___ seitens D.___ erstmals direkt u.a. der\nAnstiftung zur Körperverletzung und der Anstiftung zur Begünstigung belastetet\nworden sei.\" Eine Verurteilung von G.___ wegen dieser Delikte durch das Kreisgericht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRorschach würde ohne Ergänzung der Anklage am Anklageprinzip scheitern, da der als\nAnklageschrift geltende Strafbefehl gegen G.___ vom 20. Februar 2014 diesen\nSachverhalt nicht enthalte. Indem der Gesuchsgegner die für ihn ebenfalls völlig neue\nAusgangslage von vorneherein \"rundweg\" ignoriert habe, erscheine er objektiv\ngesehen als befangen (Art. 56 lit. f StPO).\n\n"}