8. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Verschulden und die Tatfolgen, geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB sind. Die Vorinstanz hat damit das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den hier ausschliesslich streitigen Straftatbestand der Beschimpfung zu Recht nicht anhand genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4