15 S. 3 unten). In dieser Gesamtsituation erscheint das Verschulden der Beschwerdegegnerin tatsächlich als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB bzw. lag es durchaus im Ermessen der Vorinstanz, ihr Verschulden als geringfügig zu betrachten. 7. Im Weiteren erscheinen auch die Tatfolgen als geringfügig (gemäss Art. 52 StGB). Die E-Mail vom 18. Februar 2014 war ausschliesslich an den Beschwerdeführer gerichtet. Dritten gegenüber wurden die dortigen Mitteilungen nicht mitgeteilt. Dies erfolgte erst durch das Einreichen einer Strafanzeige durch den Beschwerdeführer.