Aus den vorliegenden Akten jenes Verfahrens (vgl. Beschluss und Verfügung der KESB der Stadt St. Gallen vom 24. Oktober 2013 bzw. 7. April 2014; act. 8/2+3) ergeben sich insbesondere Hinweise darauf, dass zwischen den Eltern, d.h. zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, wegen des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern erhebliche Konflikte bestehen. Namentlich soll die Beschwerdegegnerin die Kinder überfordern und diese in einen erheblichen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern führen. Sie vermöge (derzeit) nicht einzusehen, dass sie mit ihrem Verhalten den Kindern schade. Gemäss dem in der Verfügung der