Weiterer Hintergrund des dem Ehrverletzungsvorwurf zugrundeliegenden Sachverhalts ist die Scheidung der langjährigen Ehe mit drei Kindern der Verfahrensbeteiligen im Sommer 2012 in Russland. Mit den Auswirkungen dieser Scheidung - namentlich mit dem Umstand, dass die drei (am 25. Juli 1999, 17. August 2005 und 21. Mai 2006 geborenen) Kinder beim Vater (Beschwerdeführer) leben – scheint insbesondere die Beschwerdegegnerin (noch) nicht zurecht zu kommen. Als Folge davon läuft bei der KESB ein Verfahren betreffend Umgangsrecht. Aus den vorliegenden Akten jenes Verfahrens (vgl. Beschluss und Verfügung der KESB der Stadt St. Gallen vom 24. Oktober 2013 bzw. 7. April 2014;