6. Die angeführten Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als rechtens. Es geht um ein Ehrverletzungsdelikt. Die streitigen Beschimpfungen erfolgten in einer ausschliesslich an den Beschwerdeführer gerichteten (privaten) E-Mail. Die darin enthaltenen Ausführungen insbesondere im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Dieb, Lügner und Verbrecher sind unzweifelhaft als ehrenrührig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu werten. Dies erfolgte aber nicht gegenüber Drittpersonen. Weiterer Hintergrund des dem Ehrverletzungsvorwurf zugrundeliegenden Sachverhalts ist die Scheidung der langjährigen Ehe mit drei Kindern der Verfahrensbeteiligen im Sommer 2012 in Russland.