Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2013 und 7. April 2014 habe die KES-Behörde St. Gallen der Beschwerdegegnerin vorsorglich jeden persönlichen Verkehr, mit Ausnahme von Telefonkontakten, mit den drei Kindern untersagt und ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin angeordnet. Vor diesem Hintergrund würden sowohl die Schuld der Beschwerdegegnerin als auch die Tatfolgen als geringfügig erachtet und deshalb sei auf die Strafsache wegen Beschimpfung nicht einzutreten (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 52 StGB).