Im Ergebnis erfasst Art. 52 StGB "geringfügige Bagatellen", wobei sich der Bagatellcharakter der Tat aus der Wertordnung der Rechtsordnung insgesamt ergibt ("absoluter" Massstab) und die Geringfügigkeit im Vergleich zu den durch den jeweiligen Tatbestand erfassten Fällen ("relativer" Massstab; BSK StPO - Fiolka/Riedo, Art. 8 N 32). 5. Die Vorinstanz begründete die Anwendung des Opportunitätsprinzips wie folgt: Indem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihren Ex-Mann, als Dieb, Verbrecher und Lügner betitelt habe, habe sie ihn in seiner Ehre gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB angegriffen. Allerdings seien die Beschimpfungen unter Berücksichtigung der