4. Von einer Strafverfolgung kann gemäss Art. 52 StGB abgesehen werden, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Der Grad des Verschuldens bzw. des Schuldverdachts richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten (wie Vorleben, persönliche Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) fliesst somit in die Entscheidung über die geringfügige Schuld mit ein (BSK StGB I - Riklin, Art. 52 N 15, N 35; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, a.a.