3. Gemäss dem Opportunitätsprinzip steht die Strafverfolgung im Ermessen der zuständigen Behörden. Die Eröffnung dieses Ermessensspielraums fusst auf der Erkenntnis, dass die Anwendung der gesetzlichen Straftatbestände in manchen Fällen mit Blick auf die beschuldigte Person, aber auch mit Blick auf den Verfahrensaufwand, unverhältnismässig sein kann. Die Berücksichtigung von Opportunitätsgesichtspunkten kann eine gewisse Entlastung der Strafbehörden und damit einen sinnvolleren Einsatz © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte