52 StGB eine Abweichung vom Legalitätsprinzip vor, dass von einer Strafverfolgung abzusehen ist, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (fehlendes Strafbedürfnis). Der Anwendungsbereich ist nicht auf Fahrlässigkeitstaten beschränkt, sondern kann auch bei Vorsatzdelikten zur Anwendung gelangen (BGE 121 IV 175 f.). Ein Verzicht auf Strafverfolgung kommt nur in Frage, wenn das Verhalten der beschuldigten Person sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens als auch der Tatfolgen unerheblich ist (BGE 135 IV 130; zitiert bei Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. A., N 601).