2. Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft sieht – trotz hinreichendem Tatverdacht – von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht (Art. 8 Abs. 1 StPO). Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 52 StGB eine Abweichung vom Legalitätsprinzip vor, dass von einer Strafverfolgung abzusehen ist, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (fehlendes Strafbedürfnis).