{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-182_2014-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1961&type=1563347022&cHash=04781c943aa88594848e207a89355506", "Checksum": "a55d69b6b064c5ea73eea4ecf29948b5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.10.2014 AK.2014.182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.10.2014 AK.2014.182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.10.2014 AK.2014.182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO (SR 312.0), Art. 52 StGB (SR 311.0).Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund des Opportunitätsprinzips (Anklagekammer, 29. Oktober 2014, AK.2014.182)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:33:30", "Checksum": "3061326fe3f326d6261ad9fd43c79884", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.10.2014 AK.2014.182\nRegeste:\nArt. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO (SR 312.0), Art. 52 StGB (SR 311.0).Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund des Opportunitätsprinzips (Anklagekammer, 29. Oktober 2014, AK.2014.182).\n\ngesamten Umstände als nicht schwerwiegend zu qualifizieren. Die\nBeschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer seien seit Sommer 2012 gestützt auf\nein russisches Scheidungsurteil geschieden, wobei die elterliche Sorge und Obhut der\ndrei Kinder dem Vater übertragen und der Mutter ein jederzeitiges Besuchsrecht und\nein dreiwöchiges Ferienrecht eingeräumt wurde. Mit Verfügungen vom 24. Oktober\n2013 und 7. April 2014 habe die KES-Behörde St. Gallen der Beschwerdegegnerin\nvorsorglich jeden persönlichen Verkehr, mit Ausnahme von Telefonkontakten, mit den\ndrei Kindern untersagt und ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der\nBeschwerdegegnerin angeordnet. Vor diesem Hintergrund würden sowohl die Schuld\nder Beschwerdegegnerin als auch die Tatfolgen als geringfügig erachtet und deshalb\nsei auf die Strafsache wegen Beschimpfung nicht einzutreten (Art. 310 Abs. 1 lit. c\nStPO i.V.m. Art. 52 StGB).\n\n6. Die angeführten Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als rechtens. Es\ngeht um ein Ehrverletzungsdelikt. Die streitigen Beschimpfungen erfolgten in einer\nausschliesslich an den Beschwerdeführer gerichteten (privaten) E-Mail. Die darin\nenthaltenen Ausführungen insbesondere im Zusammenhang mit der Bezeichnung des\nBeschwerdeführers als Dieb, Lügner und Verbrecher sind unzweifelhaft als ehrenrührig\nim Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu werten. Dies erfolgte aber nicht gegenüber\nDrittpersonen. Weiterer Hintergrund des dem Ehrverletzungsvorwurf\nzugrundeliegenden Sachverhalts ist die Scheidung der langjährigen Ehe mit drei\nKindern der Verfahrensbeteiligen im Sommer 2012 in Russland. Mit den Auswirkungen\ndieser Scheidung - namentlich mit dem Umstand, dass die drei (am 25. Juli 1999, 17.\nAugust 2005 und 21. Mai 2006 geborenen) Kinder beim Vater (Beschwerdeführer) leben\n– scheint insbesondere die Beschwerdegegnerin (noch) nicht zurecht zu kommen. Als\nFolge davon läuft bei der KESB ein Verfahren betreffend Umgangsrecht. Aus den\nvorliegenden Akten jenes Verfahrens (vgl. Beschluss und Verfügung der KESB der\nStadt St. Gallen vom 24. Oktober 2013 bzw. 7. April 2014; act. 8/2+3) ergeben sich\ninsbesondere Hinweise darauf, dass zwischen den Eltern, d.h. zwischen dem\nBeschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, wegen des Umgangs mit den\ngemeinsamen Kindern erhebliche Konflikte bestehen. Namentlich soll die\nBeschwerdegegnerin die Kinder überfordern und diese in einen erheblichen\nLoyalitätskonflikt zwischen den Eltern führen. Sie vermöge (derzeit) nicht einzusehen,\ndass sie mit ihrem Verhalten den Kindern schade. Gemäss dem in der Verfügung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKESB St. Gallen vom 7. April 2014 wiedergegebenen ärztlichen Zeugnis vom\n29. Januar 2014 soll die Beschwerdegegnerin an einer \"akuten Belastungsreaktion mit\nleichter depressiver Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung\"\nleiden (act. 8/3 S. 4 f.). Aufgrund der erheblichen Konflikte zwischen den früheren\nEheleuten ist praktisch nicht feststellbar, was in ihrem Verhalten nun Aktion und was\nReaktion darstellt. So bildet aus Sicht der Beschwerdegegnerin für die fragliche E-Mail\nvom 18. Februar 2014 der Umstand Anlass, dass ihr der Beschwerdegegner nach wie\nvor Gegenstände aus der Scheidung vorenthalte sowie die Sorge um die Kinder,\nwelche sie gegen ihren Willen fremder Betreuung überlassen müsse (act. 15 S. 3\nunten). In dieser Gesamtsituation erscheint das Verschulden der Beschwerdegegnerin\ntatsächlich als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB bzw. lag es durchaus im\nErmessen der Vorinstanz, ihr Verschulden als geringfügig zu betrachten.\n\n7. Im Weiteren erscheinen auch die Tatfolgen als geringfügig (gemäss Art. 52\nStGB). Die E-Mail vom 18. Februar 2014 war ausschliesslich an den Beschwerdeführer\ngerichtet. Dritten gegenüber wurden die dortigen Mitteilungen nicht mitgeteilt. Dies\nerfolgte erst durch das Einreichen einer Strafanzeige durch den Beschwerdeführer.\n\n8. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Verschulden und die\nTatfolgen, geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB sind. Die Vorinstanz hat damit das\nVerfahren gegen die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den hier ausschliesslich\nstreitigen Straftatbestand der Beschimpfung zu Recht nicht anhand genommen. Die\ndagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}