Nicht massgebend und auch (medizinisch) nicht erstellt ist der Grad der Alkoholisierung der Kontrahenten. Entsprechend können daraus auch keine Schlüsse gezogen werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 29. April 2014 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5