Damit es zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners kommen könnte, müsste die Auskunftsperson ihre Aussagen derart (zu Lasten des Beschwerdegegners) ändern, dass sie sich in Widerspruch zu ihren Erstaussagen setzen würde. Eine solche Belastung über ein Jahr nach den fraglichen Ereignissen aber dürfte – sollte eine solche überhaupt erfolgen – kaum derart glaubhaft sein, dass damit vor dem Hintergrund des gesamten Beweisergebnisses die Grundlage für eine Verurteilung geschaffen würde. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte