Daran könnte auch eine nochmalige Einvernahme der Wirtin oder der Auskunftsperson M.___ nichts ändern. Die Wirtin kann zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, da sie sich in der Küche befunden hat. Die Auskunftsperson M.___ sprach in der zweiten Phase von einem Angriff durch den Beschwerdeführer und einem anschliessenden Sturz, als der Beschwerdegegner den Angreifer von sich "wegschupste". Die Aussage belastet damit den Beschwerdeführer. Damit es zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners kommen könnte, müsste die Auskunftsperson ihre Aussagen derart (zu Lasten des Beschwerdegegners) ändern, dass sie sich in Widerspruch zu ihren Erstaussagen setzen würde.