Zugunsten des Beschwerdegegners ist von der für ihn günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen, wonach sich der Beschwerdeführer die Verletzung selbst, allenfalls durch einen Sturz, zugezogen haben könnte. Es bestehen damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Zweifel, dass der Sachrichter entweder von der Unschuld des Beschwerdegegners überzeugt sein wird oder aber zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben muss und haben wird, dass hier eine Verurteilung bzw. jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen ist.