Zugunsten des Beschwerdegegners kann bei dieser unklaren Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen letztlich selbst zugezogen hat, so beispielsweise durch einen solchen Sturz. Ein solches Geschehen liesse sich denn auch mit dieser gegenüber dem Polizisten erfolgten Schilderung vereinbaren. Damit bestehen bei objektiver Betrachtungsweise insgesamt erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, wie sich der vorliegend zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich abgespielt hat.