mehr davon, dass angeblich jemand gesagt habe, dass der Beschwerdeführer versucht haben soll, ihm (dem Beschwerdegegner) in die Weichteile zu treten. Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des ausgerückten Polizisten soll aber der Beschwerdegegner selbst (unmittelbar nach dem Vorfall) dem Polizisten geschildert haben, dass der Beschwerdeführer versucht haben soll, ihm zwischen die Beine zu treten und danach gestürzt sei. Zugunsten des Beschwerdegegners kann bei dieser unklaren Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen letztlich selbst zugezogen hat, so beispielsweise durch einen solchen Sturz.