Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner aussagte, der Beschwerdeführer sei gegen ihn nicht tätlich geworden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner konnte sich – wie der Beschwerdeführer auch – an die zweite Phase der Auseinandersetzung nicht mehr richtig erinnern und wusste auch nichts © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte