Ihre Aussagen sind daher nicht zielführend und darauf kann nicht abgestellt werden. Zieht man die Aussagen der Wirtin hinzu, so sind die Kontrahenten nach einem Sturz über das Tischchen offenbar wieder aufgestanden, so dass die Verletzung und ein offenbar weiterer Sturz des Beschwerdeführers erst danach erfolgt wären. Zu dem späteren und damit eigentlich zentralen Kerngeschehen konnte aber auch die Wirtin keine Angaben machen, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche befand. Gemäss den Aussagen der Auskunftsperson M.___ soll in der zweiten Phase der Beschwerdeführer seinerseits den Beschwerdegegner angegriffen haben und nach einer "Schupferei" zu Boden gegangen sein.